Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Fassung vom 04.2021

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(1) Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a. Unsere Geschäftsbedingungen von STRAUCH&BAUER GmbH (nachfolgend „STRAUCH&BAUER“), Lückendorfer Str. 8, 01324 Dresden gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.

b. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur dann Vertragsgegenstand, wenn diese abweichenden Geschäftsbedingungen schriftlich von uns anerkannt und bestätigt wurden. Im Übrigen verpflichten uns abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern nicht.

c. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann.

d. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.

e. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

f. Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

(2) Angebot, Antragserstellung, Kostenvoranschlag

a. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung durch uns freibleibend und unverbindlich, d. h., das Angebot wird erst durch die Bestellung des Kunden abgegeben. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen nur der Illustration und sind unverbindlich, solange sie nicht seitens STRAUCH&BAUER schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde.

b. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. STRAUCH&BAUER kann diesen dann innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Durchführung des Auftrages oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

c. Nach dem erfolgten Vertragsabschluss erhält der Auftraggeber von STRAUCH&BAUER eine Auftragsbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Auftrages annehmen.

d. Sollte sich im Rahmen der Montage oder Lieferung seitens des Auftraggebers was ändern, was nicht Vertragsgegenstand ist. Wird dem Auftraggeber für die erforderliche Mehrarbeit, einschließlich Material, eine separates Vertragsangebot unterbreitet. Die Leistungserweiterung wird sodann erst nach schriftlicher Angebotsannahme des Auftraggebers durchgeführt.

e. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Wir sind an dem Kostenvoranschlag für die Dauer von zwei Wochen nach Abgabe gebunden. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, wenn der Auftrag später nicht erteilt wird.

 

(3) Leistung / Leistungsänderung und zusätzliche Leistung

a. Wird die STRAUCH&BAUER bezüglich einzubauenden Materials nicht selbst beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.

b. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und der STRAUCH&BAUER rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Preise und Fälligkeiten

a. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO und gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zu Grunde liegenden Preise, Tarife und Steuern berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung. Die STRAUCH&BAUER ist berechtigt für Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Warenwertes vor Bestellung zu verlangen. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, beträgt das Zahlungsziel aller Rechnungen von STRAUCH&BAUER 10 Kalendertagen ohne Abzüge. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die STRAUCH&BAUER berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Forderungen bleibt hiervon unberührt und zulässig.

b. Werden die Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Betriebszeiten durchgeführt, so werden die Zuschläge gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätze zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preisliste bringt STRAUCH&BAUER dem Auftraggeber auf Anfrage zur Kenntnis.

c. Alle gesondert vereinbarten Zahlungsziele bedürfen der Schriftform.

d. Die konkreten Zahlungsbedingungen werden von der STRAUCH&BAUER in den jeweiligen Vertragsangeboten angegeben.

 

(5) Hinweis auf die Durchführungspflicht der Gefährdungsbeurteilung

a. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass er zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten bei der Arbeit eine vom Gesetz vorgesehene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat (vgl. „Gefährdungsampel“, Information 209-085 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.). Der Auftraggeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ebenso seine Beschäftigten mit einzubeziehen und über mögliche Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zu informieren.

b. Wenn eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt, kann der Auftraggeber die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei STRAUCH&BAUER Die anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preisliste bringt STRAUCH&BAUER dem Auftraggeber auf Nachfrage zur Kenntnis.

 

(6) Ausgehändigte Dokumente

Alle erhaltenen Dokumente, wie Angebote, Kalkulationen, Pläne etc., sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne die Zustimmung von STRAUCH&BAUER weder vervielfältigt oder geändert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern der Vertrag zwischen STRAUCH&BAUER und dem Auftraggeber nicht zu Stande kommt, hat der Auftraggeber auf Anforderung alle erhaltenen Dokumente unverzüglich an STRAUCH&BAUER

 

(7) Montageleistung

a. Sofern Montage vereinbart wurde, stellt die STRAUCH&BAUER fachkundiges Montagepersonal mit erforderlichem Werkzeug zur Verfügung, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

b. Die Montage beginnt an dem mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarten Termin.

c. Soweit STRAUCH&BAUER im Rahmen der Montage Gegenstände, Werkzeuge oder sonstige Arbeitshilfen bereitstellt und diese ohne Verschulden von STRAUCH&BAUER beschädigt, zerstört oder gestohlen werden, hat der Auftraggeber diese Schäden zu ersetzen.

 

(8) Liefer-/ Leistungszeit, Gefahrenübergang, Haftung

a. Die von STRAUCH&BAUER genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und setzen voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen des Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare, behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Solche Ereignisse begründen mangels Verschuldens keinen Verzug. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird uns ausdrücklich zugestanden.

c. Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Fristverlängerung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits bis dahin erbrachten Teilleistungen sind zu vergüten.

d. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

(9) Abnahmeverpflichtung

a. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk abzunehmen, inkl. Werksabnahme Anmeldung 3 Tage vor Fertigstellung. Die Abnahme erfolgt mit der vorbehaltlosen Übergabe an den Kunden bzw. wenn der Kunde nach Übergabe nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

b. Besteller verpflichtet sich, die Ware unverzüglich nach dem Empfang eingehend zu untersuchen und uns nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt

c. Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller nicht widerlegen kann, dass der Mangel durch diese Änderung herbeigeführt wurde.

d. Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.

e. Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

f. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von uns vorgenommenen Lohnarbeiten und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

g. Baustellen- Arbeitsortvorabnahmen erfolgen seitens des Kunden, 14 Tage vor Beginn der Arbeiten.

 

(10) Eigentumsvorbehalt

a. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die STRAUCH&BAUER aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich die STRAUCH&BAUER das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

b. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände der STRAUCH&BAUER unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

c. Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an der  STRAUCH&BAUER abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an der STRAUCH&BAUER ab. Die Abtretungen nimmt die STRAUCH&BAUER bereits jetzt an.

d. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für der STRAUCH&BAUER unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht der STRAUCH&BAUER gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

e. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.

f. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.

g. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.

h. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.

i. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen der STRAUCH&BAUER – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

j. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann die STRAUCH&BAUER unbeschadet des ihr zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat die STRAUCH&BAUER die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.

k. Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies der STRAUCH&BAUER unverzüglich in Textform anzuzeigen.

l. Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an der STRAUCH&BAUER gegenüber seinem Kunden offenzulegen.

 

(11) Aufrechnung, Sicherheitsleistung

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte (Rest-) Schuld fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

(12) Gewährleistung

a. Ist die vom Unternehmer hier „STRAUCH&BAUER“ erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

b. Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.

c. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

d. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.

e. Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.

f. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

g. Aufwendungsersatz:
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.

 

(13) Verjährung

Alle Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie zum Beispiel gemäß § 634a I Nr. 2 BGB oder etwa bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

(14) Haftungsbeschränkungen, pauschalierter Schadenersatz

a. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

b. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

c. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.

d. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§6) ist eine Haftung ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

e. In jedem Fall haften wir stets nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, auch für Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche auf entgangenen Gewinn etc. sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

f. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit uns vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, sowie bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.

g. Die vorgehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung.

h. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 6% des Nettorechnungsbetrages zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer als pauschalierten Schadenersatz vom Kunden zu verlangen, sofern wir keinen höheren Schaden im Einzelfall nachweisen; es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden nicht entstanden ist oder der tatsächliche Schaden niedriger als die Pauschale ist.

i. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung, für Lieferverzögerungen oder sonstige Leistungshindernisse sowie Schäden, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von uns verschuldete Ereignisse und deren direkte oder indirekte Folgen verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

 

(15) Gerichtsstand

Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Geschäftssitz der STRAUCH&BAUER „Dresden“ auch als vereinbarter Gerichtsstand; die STRAUCH&BAUER bleibt berechtigt, den Vertragspartner an seinem Sitz oder seiner Niederlassung zu verklagen.

 

(16) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war.

 

(17) Schlussbestimmungen

a. Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen STRAUCH&BAUER und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.

b. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

c. STRAUCH&BAUER ist berechtigt, Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.

d. Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes:

e. Der STRAUCH&BAUER weist darauf hin, dass sie weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

f. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingung bedürfen der Textform. Das gilt auch für eine Verzicht auf dieses Formerfordernis.

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